Satzung des Terrarienkreis Kiel von 1998 e.V.
§ 1 Name des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Terrarienkreis Kiel von 1998“ und hat seinen Sitz in Kiel. Er soll ins Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen werden und erhält danach den Zusatz e.V.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein ist bestrebt, die Terraristik, den Tier- und Naturschutzgedanken zu fördern, unsachgemäße Tierhaltung durch Aufklärung zu vermeiden und wissenschaftliche /informative Veranstaltungen, Vorträge und Ausstellungen durchzuführen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke Im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mittel zum Zweck
Zum Erreichen der Ziele des Vereins sind regelmäßige Versammlungen (verbunden mit Vorträgen), Erfahrungsaustausch, Förderung der Tierzucht, Veröffentlichungen und gemeinsame Unternehmungen dienlich.
§ 5 Mitgliedschaft
Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Jugendmitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jeder Terrarien- und Aquarienliebhaber ab 18 Jahren werden. Das Auf-nahmegesuch hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Dieser gibt auf der nächsten Mitglieder-versammlung das Aufnahmegesuch bekannt. Werden innerhalb eines Monats keine Einwendungen gegen die Aufnahme erhoben, so wird auf der nächsten Vorstandschaftssitzung die Aufnahme beschlossen. Mit Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages gilt die Satzung als anerkannt und der Neuaufgenommene tritt in seine Rechte und Pflichten als Mitglied ein.
Der Vorstand kann bei Neuaufnahme von Mitgliedern deren Bestand auf Zustand, Haltungsparameter nach den geltenden Mindestanforderungen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und/oder Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. prüfen.
Bei bestehenden Mitgliedern behält sich der Vorstand das Recht vor unangekündigt die Haltungsparameter zu prüfen.
Bei Mängeln und ggf. nicht erfolgter Behebung dieser kann das zuständige Veterinäramt hinzugezogen, bzw. informiert werden.
Der Vorstand selbst kann durch den jeweils anderen Vorstand sowie einem weiteren fachkundigen Mitglied geprüft werden.
Ehrenmitglied kann auf Vorschlag der Vorstandschaft werden, wer für den Verein besondere Verdienste erbracht hat. Es hat die gleichen Rechte der Mitglieder und ist von der Zahlung von Beiträgen befreit.
Über die Annahme des Vorschlages entscheidet der Ausschuss, durch einfache Mehrheit.
Jugendmitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sie bedürfen jedoch zur Aufnahme der schriftlichen Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Mit Erreichen des 18. Lebensjahres wird es automatisch ordentliches Mitglied.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, sich an allen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen und alle Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
Die Mitglieder haben weiterhin das Recht, alle Vorteile, die ihnen der Verein für die Ausübung ihrer Liebhaberei verschaffen kann, zu nutzen.
Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung des Vereins.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied soll im Rahmen seiner Möglichkeiten für den Verein tätig werden.
Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages und der Zahlungstermin werden auf der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Beitragszahlung verpflichtet. Die Beitragszahlung hat bis zum letzten Werktag des ersten Quartals im laufenden Geschäftsjahr zu erfolgen.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod des Mitglieds
- Löschung des Vereins
Die Mitgliedschaft kann durch freiwilligen Austritt enden. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
Das Austrittsgesuch ist spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand zu richten.
Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss enden,
- wenn das Mitglied mit der Bezahlung seines Beitrages mehr als 3 Monate Im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb des gesetzten Zahlungstermins nicht bezahlt.
- wenn sich das Mitglied einer Schädigung des Ansehens und des Rufes des Vereins durch sein persönliches Verhalten schuldig macht.
Der Antrag auf Ausschluss kann vom Vorstand oder von Mitgliedern gestellt werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Von dem Ausschluss ist das Mitglied schriftlich zu verständigen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Vorstand Berufung eingelegt werden. Der Ausschuss entscheidet dann endgültig über den Ausschluss. Der Rechtsweg gegen diesen Beschluss ist unzulässig. Ausgeschlossene Mitglieder können nicht wieder Mitglieder werden.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder sind verpflichtet, sonstiges Vereinseigentum ohne besondere Aufforderung innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben. Ausgeschiedene Mitglieder verlieren jeden Anspruch an das Vermögen des Vereins, etwaige Verpflichtungen an den Verein bleiben bestehen.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die Organe des Vereins bestehen aus:
- der Mitgliederversammlung
- dem Vorstand
- dem Ausschuss
§ 10 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Vereins besteht aus dem Vorstand und dem Ausschuss.
§ 11 Vorstand
Der erste und der zweite Vorstand sind Vorstände im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Die Vorstände haben die Interessen und den guten Ruf des Vereins zu wahren und zu fördern.
Der erste und der zweite Vorstand werden von der Hauptversammlung auf 2 Jahre gewählt.
Der erste und der zweite Vorstand bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Vorstandsmitglieder können nur volljährige und geschäftsfähige Mitglieder des Vereins werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Ausschuss
Der Ausschuss besteht neben den beiden Vorständen aus dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Jugendwart und 1 bis 4 Beisitzer.
Der Ausschuss wird auf Vorschlag des Vorstandes oder von mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren berufen. Die Wahl kann auch in offener Abstimmung erfolgen. Nur ordentliche Mitglieder können in den Ausschuss berufen werden. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses während der laufenden Amtszeit aus, so wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied berufen.
Der Ausschuss ist das ausführende Organ in der Geschäftsführung des Vereins. Er bearbeitet In gemeinsamer Sitzung alle laufenden Angelegenheiten und alle Anträge des Vorstandes und der einzelnen Mitglieder. Er entscheidet durch Abstimmung endgültig über alle Maßnahmen, die zur reinen Geschäftsführung notwendig sind, über alle Maßnahmen, die zur Ausführung einer von der Hauptversammlung oder einer Mitgliederversammlung beschlossene Sache notwendig sind.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Einer der beiden Vorstände muss anwesend sein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand bzw. dessen Vertreter. Die Ausschussmitglieder haben die ihnen übertragenen Aufgaben laufend und pünktlich auszuführen und jederzeit das Interesse des Vereins zu wahren und zu fördern. Sie haben über ihre Arbeit dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung umfasst die Monatsversammlung und die Hauptversammlung.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
§ 14 Monatsversammlung
Die ordentliche Monatsversammlung findet einmal in jedem Monat statt. Sie dient in erster Linie dem Vereinszweck.
Die Monatsversammlung kann über Vereinsausschlüsse und über Abwicklungen, die zur reinen Geschäftsführung notwendig sind, beschließen.
Über den Verlauf der Versammlung ist Protokoll zu führen und eine Anwesenheitsliste zu erstellen.
§ 15 Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung ist alljährlich Im ersten Quartal abzuhalten. Alle Mitglieder sind hierzu mindestens 10 Tage vorher schriftlich, mit Angabe der Tagesordnung, einzuladen. Einzuladen hat der Vorstand.
Über die Hauptversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll zu schreiben, dieses ist vom ersten oder zweiten Vorstand zu unterschreiben.
Die Hauptversammlung ist stets ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Besondere Anträge für die Hauptversammlung sind mindestens 8 Tage vorher schriftlich an den Vorstand einzureichen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Ausschuss dies beschließt, oder wenn mindestens 20% der Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag mit einer Begründung einreichen. Die Einberufung hat innerhalb von 6 Wochen nach Beschluss oder Beantragung zu erfolgen.
§ 16 Abstimmung und Wahlen
Bei allen Abstimmungen entscheidet, sofern die Satzung keine anders lautende Vorschrift enthält, die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. dessen Vertreter.
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahre.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins, die zum Zeitpunkt der Wahl persönlich anwesend sind.
Die Wahlen erfolgen bei zwei oder mehr Vorschlägen geheim durch Stimmzettel, bei der Wahl des 1. Vorstandes auf jeden Fall geheim.
§ 17 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Prüfung der Bücher und Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 18 Änderung der Satzung
Änderungen oder Ergänzungen zur gegenwärtigen Satzung können nur In einer Hauptversammlung durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Änderungen des Vereinszweckes (§ 3) können nur mit zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen werden.
§ 19 Auflösung des Vereins
Auf Antrag von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder kann der Verein durch eine Hauptversammlung aufgelöst werden, wenn nicht mehr als 5 Mitglieder zur Fortführung des Vereins bereit sind.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen an die Gesellschaft zur Förderung des Leibnitz-Instituts für Meereswissenschaften e. V., Düsternbrooker Weg 20,24105 Kiel.
§ 20 Errichtungsdatum
In der Gründungsversammlung am 06.05.2005 wurde die Satzung von den anwesenden Mitgliedern angenommen.
Geändert am 08.01.2016 (geändert §1, der Zusatz „e.V“ in „e.V.“; § 3 „begünstigt werden“ in „begünstigen“; §5 hinzugefügt „Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden.“, Abs. 4 hinzugefügt „schriftlichen“, hinzugefügt „Der Vorstand kann bei Neuaufnahme von Mitgliedern deren Bestand auf Zustand, Haltungsparameter nach den geltenden Mindestanforderungen des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und/oder Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. prüfen. Bei bestehenden Mitgliedern behält sich der Vorstand das Recht vor unangekündigt die Haltungsparameter zu prüfen.
Bei Mängeln und ggf. nicht erfolgter Behebung dieser kann das zuständige Veterinäramt hinzugezogen, bzw. informiert werden. Der Vorstand selbst kann durch den jeweils anderen Vorstand sowie einem weiteren fachkundigen Mitglied geprüft werden.“; §7 Zusatz: „Die Beitragszahlung hat bis zum letzten Werktag des ersten Quartals im laufenden Geschäftsjahr zu erfolgen.“ ; §8 hinzugefügt „Tod“ und „Löschung des Vereins“, Abs. 1 „Jahresende“ geändert in „Ende des Geschäftsjahres“; §9 hinzugefügt „Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.“, hinzugefügt als Organ „der Mitgliederversammlung“; §11, Abs, „. Jeder ist für sich allein zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorstand nur bei Verhinderung des 1. Vorstandes zur Vertretung berechtigt ist.“ geändert in „Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.“, hinzugefügt „Vorstandsmitglieder können nur volljährige und geschäftsfähige Mitglieder des Vereins werden.“, hinzugefügt, „Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.“, hinzugefügt“ Wiederwahl ist zulässig.“; §12, Abs, 1 hinzugefügt „dem Jugendwart“; §13 hinzugefügt „Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.“; §15, Abs. 1, „Schriftführer“ geändert in „Vorstand“; §16 hinzugefügt „Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.“, hinzugefügt „Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins, die zum Zeitpunkt der Wahl persönlich anwesend sind.“; §17 neu, hinzugefügt „Kassenprüfung“, hinzugefügt „Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahr eine/n Kassenprüfer/inne. Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Prüfung der Bücher und Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen.“, hinzugefügt „Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.“, hinzugefügt „Wiederwahl ist zulässig.“; geändert §17 in §18; geändert §18 in §19; geändert §19 in §20)